Die Vorratsdatenspeicherung 3.0

Sie kommen während Sport-Großereignissen oder kurz vor den Weihnachtstagen: politische Vorstöße für neue Überwachungsgesetze wie im vorliegendem Fall: das von Frau Stefanie Hubig geführte Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz („BMJV“) legte am 22.12.2025 einen Referentenentwurf vor (ext. Link), der eine neue Form der altbekannten „Vorratsdatenspeicherung“ und „weitere Ermittlungs-Befugnisse“ (erneut) zu legalisieren versucht.

Wir geben nachfolgend zunächst eine Übersicht der drei wesentlichen Teile des Entwurfes:

  1. Verpflichtende IP-Adressspeicherung
  2. Verkehrsdaten-Sicherungsanordnungen
  3. Funkzellenabfragen

und ordnen diese ein, bevor wir jeweils ein paar Worte über den Gesetzgebungsprozess solcher Gesetze und die in diesem Fall an den Tag gelegte extreme Intransparenz schreiben, bevor wir mit einem Fazit/Kommentar enden:


1. Verpflichtende IP-Addressspeicherung

Der erste und wesentlichste Teil ist eine rechtliche Verpflichtung zur unterschieds- und anlasslose Speicherung aller einem Anschluss zugewiesenen IP-Adressen, Port-Nummern und „sonstige zur Identifikation notwendige Verkehrsdaten“. Das ausgerufene Ziel: während der Speicherfrist sollen jederzeit die Daten eines Anschlussinhabers ermittelbar sein.

Die Vorschriften sehen die Speicherung solcher Daten durch ausnahmslos alle Internetzugangsdienste für mindestens 3 Monate nach Ende einer Zuweisung vor [Zum Vergleich: es waren vier und zehn Wochen bei der zuletzt gekippten Verkehrsdatenspeicherung von 2015].

Es soll in diesem Zeitraum dann jederzeit möglich sein, durch stellen einer Anfrage mit IP-Adressen und Port-Nummern die Personalien des Anschlussinhabers abzufragen. Ohne Richterbeschluss. Als einfache Regelabfrage. Ab mittelschweren Straftaten auch durch jede andere Staatsanwaltschaft in Europa (übrigens nach jeweiligem nationalen Recht begründet und abzuwehren).

Anders als bei früheren Vorhaben zur Vorratsdatenspeicherung soll diesmal „keine Speicherung von Inhalts- oder Standortdaten“ vorgeschrieben werden. Medial wird versucht besonders dies als Begründung dafür zu verwenden, warum es sich nur um eine „vorsorgliche IP-Adressspeicherung“ statt einer „anlasslosen Massenüberwachung“ handele.

Doch praktisch hat das Weglassen einer solchen Verpflichtung ohnehin kaum noch eine Relevanz: Wir leben schließlich in Zeiten von allmächtigen Digitalkonzernen, deren Wert sich mitunter an den von ihnen bereits zu Geschäftszwecken gesammelten und oft auf Dauer vorgehaltenen Daten bemisst. Praktisch finden für diese Kategorie an Daten also längst eine Art privater Vorratsdatenspeicherung von in der Regel hoch kritischen Inhalts- und Verhaltensaufzeichnungs-Daten statt (wenngleich immerhin wenigstens auf verschiedene Anbieter verteilt und nicht zwangsläufig kennt ein Anbieter hierbei die reale Identität des Nutzers).

Ergänzt man diesen Status Quo von private Vorratsdaten bei Digitalkonzernen jetzt jedoch noch um eine verpflichtende IP-Vorratsdatenspeicherung bei Internetanbietern zur jederzeitigen Zuordnung einer IP zu konkreten Nutzern, hat man am Ende wieder die gleiche hochkritische Gemengelage an Daten „auf Vorrat gespeichert“ und zur jederzeitigen staatlichen Zusammenführung bereitliegen. [Anmerkung der Redaktion: Wozu höchste Gerichte bereits zu genüge geurteilt haben, dass dies nicht mit den Grundrechten vereinbar ist.]

Doch in welchen Fällen dies geschehen darf, ist hierbei leider sehr schnell änderbar. Zukünftige Regierungen können Zugriffsschranken schlichtweg absenken oder staatliche Behörden halten sich einfach nicht an solche. Dieser Tage sehen wir dies z.B. in den Vereinigten Staaten tagtäglich. (Staatliche) Verstöße gegen Grundrechte könnten bei fehlendem Richtervorbehalt maximal noch durch einen Anbieter abgewehrt werden, bei dem etwas abgefragt wird. Doch sind wir mal ehrlich – wie oft dürfte es vorkommen, dass sich ein wirtschaftlich orientierter Anbieter mit viel Aufwand gegen eine staatliche Anordnung wehrt, die zu Lasten eines Dritten ist und von der dieser auch nicht in jedem Falle zwingend später überhaupt erfährt? [Redaktion: Nur von den wenigsten Anbieter erwarten wir einen solchen Einsatz.]

Es gibt jedoch noch ein weiteres Problem: für die Internetanbieter entstehen erhebliche Kosten (insgesamt mutmaßlich ein 9-stelliger Euro-Betrag) zur Umsetzung eines solchen staatlichen Generalverdachts gegen alle Internetanschlussinhaber. Sie sollen jedoch nur in Form von festen Fallpauschalen pro Anfrage/Auskunft hierfür entschädigt werden. Marginalgrenzen oder Kostenübernahmen für kleine Provider sind nicht vorgesehen – der Gesetzesentwurf spricht explizit von ca. 3.000 Verpflichteten – mehr als das Register der Bundesnetzagentur überhaupt als derzeit in Deutschland tätige Internetzugangsdiensteanbieter führt. [Redaktion: Diese Verpflichtung wäre praktisch nur im Falle sehr vieler Auskünfte überhaupt kostendeckend vorstellbar und würde dadurch den Marktzugang für neue Anbieter effektiv beschränken sowie zu höheren Verbraucherpreisen für Internetzugänge führen – denn irgendjemand muss am Ende für diese Kosten aufkommen und das Innenressort welches sich diese Verpflichtung wünscht möchte dies vermutlich nicht tun.]

Diesmal ebenfalls anders als bei früheren Varianten: eine Speicherung oder Verarbeitung solcher Daten in z.B. anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verbietet der Gesetzesentwurf nicht mehr. Bei früheren Vorratsdatenspeicherungen wurde argumentiert, bei einer Ermöglichung der Speicherung/Verarbeitung außerhalb des Bundesgebiets könne schlicht keine Grundrechtskonformität – z.B. auf Grund von Überwachungsbefugnissen fremder Staaten – gewährleistet werden. [Redaktion: Der vorgelegte Referentenentwurf schweigt sich dazu aus, wie dies denn nunmehr gewährleistet sein soll.]


2. Verkehrsdaten-Sicherungsanordnung

Mithilfe eines weiteren, zusätzlichen Überwachungsinstruments sollen anlassbezogen, d.h. wenn es konkrete Ermittlungen gibt, sogenannte Verkehrsdaten „auf Verdacht“ erfassen werden lassen können. Insbesondere auch dann, wenn noch gar nicht die rechtlichen Voraussetzung für eine Verwendung solcher Daten vorlägen. Später sollen diese dann als potenzielle Beweismittel herangezogen werden können.

Auf den ersten Blick handelt es sich um eine Variante von früheren Gesetzesvorschlägen – es wird teils gar medial suggeriert es handele sich um „Quick-Freeze“. Doch genau den Anforderungen eines Quick-Freeze-Verfahrens genügt das vorgeschlagene nicht:

Es fehlen sowohl ein rechtsstaatlich gebotener Richtervorbehalt bereits bei der Anordnung einer Speicherung als auch eine wirksame Begrenzung dieser Anordnungen in ihrem (inhaltlichem) Umfang. Vorgesehen ist, dass jede Staatsanwaltschaft und in bestimmten Fällen jeder Ermittlungsbeamte anordnen darf, das Diensteanbieter zukünftig Daten (ggf. überhaupt erstmalig) zu erfassen, aufzuzeichnen und später im Bedarfsfall übermitteln müssen.

Unter Diensteanbieter sind hierbei ausdrücklich nicht nur Internetzugangsdienste, sondern z.B. auch Kommunikations-Dienste (Chat, E-Mail, usw.) zu verstehen.

Wie solche Anordnungen praktisch eingesetzt werden können, haben wir z.B. aus einer einstweiligen Anordnung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht entnehmen dürfen (25.11.2025 – 1 BvR 2317/25): im konkreten Verfahren wollten Ermittelnde einen Internetanbieter verpflichten, sämtliche DNS-Anfragen von Millionen Kunden auf verdächtige Anfragen hin zu überwachen.

Dieser Teil des Gesetzesentwurfes könnte daher auch den Versuch darstellen, solche bereits heute (auf fragwürdiger Rechtsgrundlage und äußerst intransparent) eingesetzten „Ermittlungsmethoden“ offiziell in das Gesetz aufzunehmen. Mehr dazu bald in einem eigenem Artikel.


3. Funkzellenabfragen

Ein dritter Teil beschäftigt sich mit den Regelungen für die seit Jahren umstrittene Funkzellenabfragen, bei der in aller Regel auch die Daten einer Vielzahl von Betroffenen mit beauskunftet werden und zu denen höchste Gerichte deshalb umfangreiche Beschränkungen erlassen hatten. Die Änderungen in diesem Gesetzesentwurf sollen den Einsatz von Funkzellenabfragen wieder in mehr Fällen ermöglichen.

Über diese drei Teile hinaus ist der Entwurf auch im Kontext von E-Evidence zu betrachten – zu der Schnittstellen gebildet werden.


Gesetzgebungsprozess

Wir möchten versuchen den hier (eigentlich) gültigen Gesetzgebungsprozess genauer zu beschreiben. Allerdings sind wir uns derzeit nicht sicher, ob dieser auch vollumfänglich so durchlaufen wurde und wird, oder etwa durch politische Einflussnahme geprägt wird.

Aber ganz von Vorne. Das vorliegende Verfahren beruht auf einer Einigung im Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU/CSU (ext. Link), eine „eine verhältnismäßige und europa- und verfassungsrechtskonforme dreimonatige Speicherpflicht für IP-Adressen und Portnummern“ einzuführen.

Für dieses abermalige Vorhaben ist das BMJV das federführende Ressort. Dort hat dann das zuständige Referat den Auftrag, einen Entwurf auszuarbeiten und eine sogenannte Hausabstimmung durchzuführen. Bei dieser Hausabstimmung wird den verschiedenen existierenden Abteilungen im federführenden Ressort die Möglichkeit zur Stellungnahme/Beteiligung gegeben. Nach unserem Verständnis muss hierbei normalerweise auch bereits eine sogenannte Rechtsprüfung stattfinden, die sich zum einen mit sprachlichen Aspekten (z.B. Verständlichkeit, Grammatik, Einheitliche Begriffe etc.) befasst, aber auch eine Verträglichkeit mit höherrangigem Recht (z.B. Grundgesetz oder Europarecht) sicherzustellen soll.

Das sogenannte Handbuch der Rechtsförmlichkeit widmet dem Thema „Rechtsprüfung“ gar einen eigenen Teil mit mehreren Kapiteln (ext. Link). Es wird umfangreich beschrieben, wie in welchem Falle vorgegangen werden soll. Auch finden sich z.B. in Kapitel „2.4. Prüfung der Verfassungsmäßigkeit“ eine Liste von für jeden Entwurf mindestens zu beantwortenden „verfassungsrechtliche Kontrollfragen„, bei der auch nach Betroffenheit von Grundrechten gefragt wird. Ein Bundesministerium und die darin arbeitenden Beamte sollten daher eigentlich nicht um eine gründliche Befassung mit entsprechenden Fragestellungen herumkommen.

Ob das BMJV diesen Referentenentwurf unter Einhaltung all dieser Vorgaben – einschließlich der Rechtsprüfung – erarbeitet und eingebracht hat? Nach unseren Recherchen haben wir derzeit begründete Zweifel daran (siehe auch Abschnitt „Intransparenz„).

Tatsächlich vorliegen dürfte nach heutigem Stand zumindest eine Freigabe der Leitungsebene zur „Einleitung einer Ressortabstimmung“. Hierbei wird der erarbeitete Referentenentwurf anderen betroffenen Ressorts (z.B. Innenressort) vorgelegt.

In der Regel wird zeitgleich zur Ressortabstimmung auch eine vorgesehen Länder- und Verbändebeteiligung gestartet, im vorliegendem Fall geschah dies auch im Zeitraum vom 22. Dezember 2025 bis 30. Januar 2026. Im vorliegendem Fall hatte der Referentenentwurf selbst ganze 61 Seiten, die zunächst zu lesen, zu verstehen und dann kritisch zu prüfen waren. In vielen Fällen muss sodann auch erst noch eine Einigung auf eine gemeinsame Stellungnahme der jeweiligen Organisation (z.B. über Arbeitsgruppen) erfolgen. Zu den trotz der herausfordernden Frist vielfach eingegangenen Stellungnahmen von Verbänden und Zivilgesellschaft berichten wir gesondert.

Gemäß dem Prozess wären diese Stellungnahmen auch durch das federführende Ressort zu verarbeiten, wobei es diesem obliegt welche Änderungen noch bis zur Erreichung eines Kabinettsbeschluss erfolgen sollen. Mit einem solchem Beschluss käme die Ressortabstimmung dann zum Abschluss und eine Einbringung in den Bundestag kann „durch die Bundesregierung“ / als „Regierungsentwurf“ erfolgen.

Hierfür wird nach unseren Informationen das 2. Quartal 2026 angestrebt, vermutlich werden wir also nach den wichtigen Landtags-Wahlen in Rheinland-Pfalz (am 22. März 2026) wieder von dem Vorhaben hören.

Dort müsste ein Gesetz die drei Runden der Lesung/Beratung im Bundestag durchlaufen, i.d.R. zuerst in Plenum, dann in den zuständigen Ausschüssen und zuletzt wieder im Plenum. Wenn es politisch gewollt ist, können diese drei Runden sehr schnell durchlaufen werden. Wahrscheinlich müsste ein im Bundestag verabschiedetes Gesetz danach noch durch den Bundesrat bestätigt werden. Dort regieren derzeit die Länder unter Unionsbeteiligung, mit Widerstand gegen das Gesetz ist deshalb nicht zu rechnen. Nach Abschluss wird das Gesetz durch den Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet.

Das deutsche Gesetzesvorhaben ist übrigens unabhängig von dem parallel auf EU-Ebene laufendem Vorhaben, erneute europaweit vergleichbare Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung einzuführen. Sollte dort eine neue EU-Verordnung beschlossen werden, stünde diese ggf. mit einer etwaigen deutschen Gesetzgebung im Konflikt. Sollte es eine neue EU-Richtlinie geben, wäre eine etwaige deutsche Gesetzgebung ebenfalls auf Richtlinien-Konformität zu prüfen.


Intransparenz & Medienkampagne

Leider fällt das erneute Gesetzesvorhaben zur Einführung einer Vorratsdatenspeicherung besonders durch ein außerordentliches Ausmaß an Intransparenz auf. Statt die eigenen Argumente offen auf den Tisch zu legen und eine gesellschaftliche Debatte eines tief in die Grundrechte von Millionen Bürgern eingreifenden Gesetzesvorhaben zu führen, legte das SPD-geführte BMJV den Referentenentwurf genau zu Beginn der weihnachtlichen Ruhephase vor und setzt Stellungnahmefristen in Kraft. Mitunter beklagten z.B. auch durch das Vorhaben stark betroffene Journalisten, erst wenige Tage vor Fristende überhaupt von der Existenz eines Beteiligungsverfahren erfahren zu haben. Unter den trotz erschwerter Umstände eingegangenen Stellungnahme finden sich mehrfach Hinweise, das diese teils unter enormen Zeitdruck verfasst werden mussten. Aber der Reihe nach.

Über das Jahr 2025 hinweg gab es, nachdem die Koalitionsverhandlungen zwischen SPD und CDU/CSU urplötzlich eine „grundrechtskonforme IP-Adressspeicherung“ verabredeten, immer wieder mediale Beiträge von Politikern oder aus Ermittlungsbehörden, die sich zu ‚dringend benötigten Ermittlungsbefugnissen‘ äußerten. Dies gipfelte in Ankündigungen des Innenministers, „in Kürze“ werde ein Entwurf dazu vorgestellt.

Die erste Vorstellung des Gesetzesvorhaben erfolgte dann durch die SPD-Justizministerin Stefanie Hubig – in Form eines vorbereiteten Presse-Statements an einen kleinen, ausgewählten Kreis von Medien. Am Sonntag, den 21. Dezember 2025 sahen dies Millionen Deutsche in diesen Medien. Anders als etwa bei einer Pressekonferenz können so natürlich keine kritische Rückfragen an die vorstellende Ministerin oder Ihr Haus durch Journalisten gestellt werden.

Am folgenden Montag erfolgte eine schlichte Pressemitteilung ohne Pressekonferenz. Da Presseanfragen selten sofort beantwortet werden und auch in den Redaktionen die Weihnachtstage nahten, wurden medial daher letztlich kaum journalistisch überprüfte Darstellungen des BMJV millionenfach verbreitet und bleiben in den Köpfen der so bespielten Personen erstmal hängen.

Im veröffentlichten eigentlichen Entwurf (ext. Link) sowie einem begleitendem „Infopapier“ (ext. Link) wird der vorgeschlagene Referentenentwurf gar als „alternativlos“ dargestellt, obwohl genau jenes BMJV noch in der vergangenen Legislaturperiode eine eben solche in Form des Gesetzentwurfes zur Einführung von Quick-Freeze (ext. Link) vorgelegt hatte. Es wird dazu lediglich vage argumentiert, die Rückmeldungen von Ermittelnden „seien eindeutig gewesen“ und „das Verfahren seie nicht effektiv„.

Zu Fragen der Vereinbarkeit mit den Grundrechten wird (und überspezifisch nur für den Teil der IP-Adressspeicherung) behauptet, diese greife „nicht unverhältnismäßig in Grundrechte ein„. Bis zum heutigen Tage liegen der Redaktion trotz Nachfragen keinerlei rechtliche Einschätzungen oder Gutachten vor, die eine solche Darstellung nachvollziehbar machen würden.

Im Rahmen einer Informationsfreiheits-Anfrage dazu (ext. Link) bestätigte man sogar im Gegenteil, dass dem BMJV keinerlei neue (Rechts)-Gutachten zur Vereinbarkeit mit Verfassung und Unionsrecht vorliegen. Das BMJV führt weiterhin das Informationsbegehren ablehnend aus, es könne keine Informationen zu einer etwaigen Rechtsprüfung des Vorhabens bereitstellen „ohne den Erfolg des Gesetzgebungsverfahren zu gefährden„. Die Öffentlichkeit darf also nicht wissen, wie das BMJV den eigenen Entwurf beurteilt, denn sonst wäre ein Beschluss gefährdet. [Redaktion: ja, so haben wir auch geguckt.]

Ähnlich stark mauern tut die Bundesregierung übrigens auch gegenüber dem Parlament. In der Antwort auf eine kleine Anfrage BT Drs. 21/4542 (ext. Link) führt man im wesentlichen diverse Gründe auf, wieso die Regierung sich nicht äußern könne:

  • Es sei „nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages, sich frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich aufarbeiten zu lassen.
  • Sie treffe keine Pflicht, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, wenn die „Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen“ und die Kontrollkompetenz des Parlaments erstrecke sich „grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge„.
  • Das parlamentarische Fragerecht diene „auch nicht der Erörterung abstrakter Rechtsfragen, weshalb die Bundesregierung zu abstrakten Rechtsfragen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht Stellung nimmt.

Die einzigen Informationen die über eine offensichtlich generelle Ablehnung solcher parlamentarischen Nachfragen hinaus aus der vorliegenden Antwort der Bundesregierung (Link s.o) gelesen werden können:

  • Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung, ob im Lichte der Stellungnahmen noch Änderungen an dem Entwurf vorzunehmen sind, sei (Stand 4. März 2026) „noch nicht abgeschlossen“.
  • Die Bundesregierung gibt an, sie habe sowohl „empirische als auch praxisfallbezogene Erkenntnisse in Bezug auf die Speicherpflicht herangezogen„. Verwiesen wird dann auf eine Analyse von Erfolgsquoten beim NCMEC-Prozess, welche jedoch stark verkürzt und selektiv dargestellt wird: Leser könnten dadurch den Eindruck gewinnen, dass ohne eine mehr-monatige Speicherpflicht lediglich 41% der Ermittlungsverfahren erfolgreich wären. [Redaktion: dies berücksichtigt jedoch nicht, das die umstrittenen NCMEC-Meldungen oft auch Telefonnummern, Account-/Profilnamen oder E-Mailadressen enthalten. Insgesamt kann so bereits bei mindestens 75% der strafrechtlich relevanten Hinweise eine Identifizierung erfolgen! Oft gibt es weitere, einfach umsetzbare Ansätze (z.B. Auskunftsverfahren über verwendete Zahlungsmittel, Login-Falle). Durch andere, jedoch nicht so leicht zu automatisierende, Ermittlungsansätze wie z.B. einer Auswertung und ggf. Fahndung nach auf Bildern zu sehenden Gegenständen sind aber auch noch höhere „Erfolgsquoten“ möglich – sofern die Verantwortlichen bereit sind, entsprechende Ressourcen an Personal und Know-How zur Verfügung zu stellen.]
  • Für andere Bedarfslagen werde eine längere Speicherdauer benötigt. Hier werden unter anderem erwähnt: online begangenen Straftaten, Gefahren durch politischen Extremismus und Terrorismus sowie die Bedrohungen durch Spionageaktivitäten. [Redaktion: der Referentenentwurf schränkt die Verwendung von IP-Vorratsdaten jedoch nicht auf die hier aufgeführten Fälle ein]
  • Praxiserfahrung würden zeigen, dass „mit einer Speicherdauer von drei Monaten voraussichtlich ein akzeptabler Teil der relevanten Fälle abgedeckt werden kann“. [Redaktion: hierzu fehlen nachvollziehbare Belege]
  • Der Bundesregierung liegt keine Gesamtübersicht vor, in wie vielen Fällen Ermittlungen bislang allein wegen fehlender gespeicherter IP-Adressen gescheitert sind. Für den NCMEC-Prozess werden für 2025 genannt: „12.700 Vorgänge, bei denen kein Ermittlungserfolg verzeichnet werden konnte“ [von einer mindestens sechsstelligen Zahl an NCMEC-Meldungen 2025 an Deutschland].

Gleich von wem eine kleine Anfrage auch gestellt wurde: mit solchen offiziellen Antworten begibt sich die Bundesregierung auf einen äußerst undemokratischen Pfad: wenn nicht einmal gewählten Bundestags-Abgeordneten gegenüber auf explizite Nachfrage hin Transparenz zu den zugrundeliegenden Sachverhalten eines vorgeschlagenem Gesetzesvorhaben gewährt wird, wie sollen diese dann ihrem Auftrag als Volksvertreter nachkommen? Sollen sie Mutmaßungen anstellen, was ein gesetzlich eigentlich zur politischen Neutralität verpflichtetes und steuerfinanziertes Ministerium nun bewogen hat diese oder jene Regelung in einem dort geschriebenem Referentenentwurf vorzusehen? Bekommen fragende Abgeordnete der regierenden Parteien auch keine aussagekräftigen Antworten? Wie sollen so in einem Parlament noch Gesetze verabschiedet werden, die sachlich geboten und in ihrem Inhalt angemessen sind? Die bisherige Antwort lässt die Interpretation zu, dass dies von der aktuellen Bundesregierung gar nicht angestrebt wird.

Von umfangreichen Datensammlungen des Staates gehen immer erhebliche Gefahren aus.
Auch wenn diese zunächst über Dritte (hier: die Diensteanbieter) erfolgt. Dies war bereits Gegenstand aller vorherigen Gerichtsverfahren. Das BMJV macht bis heute keine öffentlichen Angaben dazu, welche (Missbrauchs-)Gefahren existieren und wie diesen effektiv begegnet werden soll. Ob man sich hiermit im Ministerium überhaupt beschäftigt hat? Wir wissen es nicht.


Fazit/Kommentar:

Der neue Vorschlag stößt bereits jetzt auf breite gesellschaftliche Ablehnung – unserer Ansicht nach auch völlig zurecht!

Das BMJV schlägt hier abermals eine Variante einer anlass- und unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung vor, zu welcher oberste Gerichte wiederholt geurteilt haben, eine solche sei nicht mit den Grundrechten vereinbar.

Anstatt dies (sowie die dazugehörigen Gerichte) zu respektieren, wird in einem äußerst intransparentem Verfahren versucht, nochmals die Vorstellungen einiger vermeintlicher „Law & Order“-Politiker zum Gesetz zu machen. Wenn es aussieht wie ein politischer Kuhhandel und riecht wie ein politischer Kuhhandel, dann ist es wohl sehr wahrscheinlich einer. Dies kann nur scheitern.

Statt eines effektiven Sicherheitsgewinns durch eine wirkliche Prävention von Straftaten, bringt er schlicht eine erhebliche Ausweitung der ohnehin schon vielschichtigen digitalen Überwachung aller Internetnutzer und beschränkt Bürger- und Grundrechte in besonderem Ausmaß.

Das vorgeschlagene mag den speziellen Eigeninteressen einzelner zentraler Behörden für eine möglichst personalschonende Massen-Bearbeitung gleichartigen Verfahren (z.B. einer zentralen Entgegennahme und Weiterleitung von Hinweisen an lokale Polizeibehörden) zuträglich sein.

Doch solche Interessen sollten niemals mehr Gewicht als die Grundrechte aller Bürger eines Landes in der Abwägung erlangen. Dort wo es in der Praxis etwaig noch Probleme gibt, kann der Staat durch mehr und besser geschultes Ermittlungspersonal sicherlich Abhilfe schaffen, wenn dies von den Verantwortlichen gewollt ist. Es gibt also eine Alternative. Klar muss jedoch grundsätzlich sein: eine hundertprozentige Aufklärungsquote kann es in Rechtsstaaten letztlich nie geben.

Der Referentenentwurf zur VDS 3.0 des BMJV ist und bleibt genau eins:
-> ein nicht mit einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung verträglicher Generalverdacht gegen alle Internetnutzer. Und eine Frechheit.


(Arwed)