Am 17.04.2026 hat das Bundesjustizministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) nach jahrelangen Verzögerungen einen Referentenentwurf für das Digitale Gewaltschutzgesetz vorgelegt.
Angekündigt wurde ein solcher Entwurf durch die Bundesjustizministerin Hubig im Umfeld der vor einem Millionenpublikum öffentlich erhobenen Vorwürfe einer prominenten Schauspielerin gegen Ihren Ex-Mann (es läuft ein Verfahren, es gilt die Unschuldsvermutung). Vereinbart war ein solches Gesetz jedoch grundsätzlich bereits im Koalitionsvertrag aus 2025 (Seite 66).
Laut Darstellungen des BMJV sollen mit einem entsprechendem Gesetz „insbesondere Strafbarkeitslücken im Bereich bildbasierter sexualisierter Gewalt geschlossen werden“.
Der Entwurf sieht vor, dass eine Kontobeschränkung (Lesezugriff) zivilrechtlich erwirkt werden kann.
Vorgesehen ist jedoch auch eine neue Auskunftspflicht für Diensteanbieter die Plattformen, Hosting- oder Internetzugangsdienste betreiben. Nicht jedoch gegenüber staatlichen Ermittlungsbehörden, sondern gegenüber jeder Person, die glaubhaft macht das sie eine vermutete Rechtsverletzung juristisch verfolgen möchte. Sie sollen zukünftig die Personalien (wie z.B. die Wohnanschrift) eines Nutzers erhalten können.
Wie üblich, gibt es hierzu laut Entwurf des BMJV vermeintlich „keine Alternativen“. Das Gesetz soll noch in diesem Jahr in Kraft treten, wofür jedoch noch Beschlüsse von Bundeskabinett, Bundestag und Bundesrat notwendig wären.
Gestartet wurde nunmehr die sogenannte Länder- und Verbände-Beteiligung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens: bis zum 22. Mai 2026 können Stellungnahmen eingebracht werden, auch durch jede zivilgesellschaftliche Organisation (in PDF-Form).
Erste Reaktionen
Das Gesetz stößt bereits am Veröffentlichungstag auf vielfältige Kritik.
Anne Roth, Expertin für Digitale Politik & Digitale Gewalt gegen Frauen kritisiert:
„[..] Kompliziertes Strafrecht, Täter identifizieren, langwieriges zivilrechtliches Verfolgen in Eigenregie. Das reicht überhaupt nicht.
Die Vorstellung, dass verbesserte juristische Verfolgungsmöglichkeiten dazu führen, dass Sexualstraftaten unterbleiben, die noch dazu digital stattfinden: Herzlichen Glückwunsch. Warum sollte das jetzt klappen?
Verpflichtende Weiterbildung für Polizei und Justiz? Wann kommt das? Beratungsstellen, die dafür Personal haben? Technische Unterstützung für Berater*innen? Das würde helfen, statt mehr Überwachung per IP-Adressdatenspeicherung.“
Benjamin Lück, Jurist von der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. kritisiert gegenüber LTO.de:
„[..] Die in der Begründung des Entwurfs versteckte Verknüpfung der Auskunftsansprüche mit der geplanten IP-Vorratsdatenspeicherung lehnen wir dagegen ab. Solche anlasslosen, massenhaften Datenspeicherungen halten wir grundsätzlich für das falsche Mittel.“
Datenschutzexperten stellen sich bereits Fragen zu einer Praxisumsetzung wie:
Muss ein Diensteanbieter trotz des Grundsatzes der Datensparsamkeit (Art. 5 DSGVO) zukünftig jede Handlung eines jeden Nutzers, die potenziell durch Dritte als Verletzung ihrer Rechte angesehen werden könnte, mit Zeitstempel, IP-Adresse und Port penibel mitprotokollieren? Also für jeden Post, jeden Like, jeden Kommentar, jedes Tagging, jeden Dateiupload? Und wie lange darf dies aufbewahrt werden? Müssen besondere Schutzmaßnahmen für diese Daten ergriffen werden?
Wir werden sicherlich über weitere Stellungnahmen berichten.
Anlasslose Datenspeicherung notwendig?
Doch überzeugt die Argumentation des BMJV überhaupt, man benötige neue Auskunftsansprüche um Tatverdächtige ermitteln zu können? Hier gibt es erhebliche Zweifel. Warum kann in begründeten Fällen nicht ein Konzept wie etwa jenes der „Loginfalle“ als eine anlassbezogene und zielgerichtete Ermittlungsmaßnahme als grundrechts-schonendere Maßnahme angewendet werden, welches der Politik immer wieder vorgeschlagen wurde? Hierbei würden erst in Folge einer richterlichen Überprüfung und Feststellung einer rechtswidrigen Tat bei der nächsten Nutzung des Nutzerkontos eines Dienstes die verwendete IP-Adresse einmalig an die zuständige Ermittlungsbehörde übermittelt, die so weitestgehend automatisiert den dazugehörigen Anschluss identifizieren könnten. Selbstverständlich müssten sodann noch die Ermittlung des tatsächlichen Nutzers erfolgen, denn ein Anschlussinhaber ist nicht zwingend der tatsächlich gesuchte Nutzer.
Aber einer monatelange Speicherung höchstkritischer persönlicher Daten, welche Aufschluss über die Persönlichen Gewohnheiten und Bewegungen ermöglicht, bedürfte es im Regelfall schlicht nicht wenn das Ziel ausschließlich eine Identifizierung von bestimmten Nutzern ist. Und damit ist eine rechtliche Verpflichtung hierzu auch schnell fragwürdig. Ob auch deswegen der Entwurf hier einen Interpretationsspielraum zulasten der betroffenen Diensteanbieter lässt, die bei einer anlasslosen massenhaften Speicherung solcher Nutzungsprotokolle riskieren könnten einen teuren Datenschutz-Verstoß zu begehen? Bei Datenschutzverstößen drohen Anbieter Bußgelder in Millionenhöhe oder bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes.
Was ist aktuell los im BMJV?
Der Gesetzesentwurf steht nicht für sich alleine. Das BMJV unter Frau Stefanie Hubig fiel bereits durch andere fragwürdige Gesetzesentwürfe auf. Als Beobachter fragen wir uns: was ist in Berlin los, wenn ausgerechnet aus dem Bundesjustizministerium für Justiz und Verbraucherschutz solche Gesetzesentwürfe kommen, wie man sie sich im Innenministerium nicht hätte besser ausdenken können?